NoVA-Erhöhung als Reaktion auf Umsatzsteuerausfall?

Aufgrund des Urteils des EuGH vom 22. 12. 2010, Rs. C-433/09, Kommission/Österreich, ist die NoVA in Hinkunft nicht mehr in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer einzubeziehen. In einem als Reaktion auf das EuGH-Urteil ergangenen Erlass vertritt das BMF die Ansicht, dass der in § 6 Abs. 6 NoVAG geregelte 20%ige NoVA-Zuschlag in Zukunft bei sämtlichen NoVA-Tatbeständen zu erheben ist. Eine historische und systematische Auslegung spricht gegen die Erhebung des NoVA-Zuschlags auf Inlandssachverhalte. Die damit einhergehende Rechtsunsicherheit kann nur durch ein Eingreifen des Gesetzgebers beseitigt werden.

Veröffentlichung: Februar 2011
Autoren: Hannes Gurtner, Roman Haller
Sprache: Deutsch
SWK - Steuer und WirtschaftsKartei